Es ist schon mehrmals geschrieben worden, aber Online Durchsuchungen sind vom Bundesverfassungsgericht heute weitgehend verboten worden. Mit seiner Entscheidung erließ das höchste Gericht im Prinzip auch gleich ein neues Grundrecht:
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme regelt („Online-Durchsuchung“), verletzt
das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als
Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt
insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit.1
Alleine wenn “tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen” und eine richterliche Genehmigung vorliegt, ist eine solche Durchsuchung vorstellbar, so die karlsruher Richter.
Eine interessante Frage warf Julia auf, nämlich welche Folgen das Urteil und das neue Grundrecht nun im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung hat. Ich denke, dass dieses sich schwer halten dürfte, angesichts dieser neuen Entscheidung.
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